Als größter steirischer Fischereiverein unterliegen wir dem steirischen Landesfischereigesetz, dessen Einhaltung zum Schutze unserer Gewässer und deren Lebewesen unser oberstes Ziel darstellt . Wir sehen es auch als unsere Pflicht die Öffentlichkeit, unsere Mitglieder und Neumitglieder über die gesamte Rechtsvorschrift zu informieren und für deren Einhaltung zu plädieren.
Die gesamte österreichische Gesetzgebung befindet sich auf Bundes- oder Landesebene. Gemäß Art. 11 Abs. 8 des österreichischen Bundesverfassungsgesetzes liegen alle Angelegenheiten des Fischereiwesens im Kompetenzbereich der Länder. Somit ist die Gesetzgebung und deren Vollzug den einzelnen Bundesländern zugeteilt. Aufgrund dieser Regelung stützt sich das österreichische Fischereiwesen auf neun zum Großteil unterschiedliche Landesfischereigesetze.
Das erste steirische Landesfischereigesetz in seiner Stammfassung wurde 1983 (1983, LGBl. Nr. 33) im steirischen Landtag verabschiedet. Neben kleinen Änderungen wurde das Gesetz mit 18. Mai 1999 (LGBl. Nr. 85/1999) gesamtheitlich novelliert. Die mit 01. Jänner 2000 in Kraft getretene Novelle, stellt eine umfassende Rechtsvorschrift dar und setzte die bis dahin geltende Rechtsvorschrift LGBl. Nr. 46/1993 außer Kraft. 27 Paragraphen regeln neben dem Fischereirecht und Fischwasser erstmalig zusätzlich gezielt fischereirechtlich relevante Bereiche wie "Nachhaltige Bewirtschaftung und Besatz", "Fischereiaufsicht", "Fischereipolizeiliche Bestimmungen", "Beziehungen des Fischereirechtes zu anderen Rechten", "Fischereibeirat", "Fischreikataster", "Behörden und Verfahren" sowie "Strafen".